§ 41a PVG

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.2009

Verfahrensvorschriften

§ 41a.

(1) Auf das Verfahren vor der Kommission ist das AVG anzuwenden.

(2) Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

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