§ 41a
Leitungsfunktionen
Endet der Zeitraum einer befristeten Funktionsausübung nach dem 3. Abschnitt des Kärntner Objek-tivierungsgesetzes ohne Weiterbestellung oder wird der Beamte nach dem Kärntner Objektivierungsgesetz von seiner Leitungsfunktion abberufen und bleibt das Dienstverhältnis zum Land aufrecht, ist ihm eine neue Verwendung nach § 40 Abs. 1 und 2 zuzuweisen. § 40 Abs. 4 ist nicht anzuwenden. Unterbleibt die Zuweisung einer neuen Verwendung, ist er kraft Gesetzes mit einer solchen Verwendung betraut, wie er sie unmittelbar vor seiner erstmaligen Betrauung mit der Leitungsfunktion innegehabt hat, wenn er vor der Betrauung mit der Leitungsfunktion schon in einem Dienstverhältnis zum Land gestanden ist. § 166b gilt sinngemäß, wenn die befristete Funktionsausübung nach dem 3. Abschnitt des Kärntner Objektivie-rungsgesetzes ohne Weiterbestellung endet und der Beamte die Gründe dafür, dass er nicht weiterbestellt worden ist, nicht zu vertreten hat.
02.12.2019
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