§ 41a
Eigener Wirkungsbereich
Die den Gemeinden nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 41a
Eigener Wirkungsbereich
Die den Gemeinden nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
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