§ 41a Burgenländisches Landwirtschaftliches Schulgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 08.7.1997

LGBl. Nr. 38/1997

§ 41a

Abschlußprüfung

(1) Ein Schüler einer vierstufigen schulpflichtersetzenden Fachschule ist berechtigt zum Erwerb besonderer Qualifikationen seine Ausbildung zusätzlich durch eine Abschlußprüfung am Ende der vierten Schulstufe zu beenden. Die Abschlußprüfung ist öffentlich und umfaßt eine mündliche und eine praktische Prüfung.

(2) Die Schulbehörde hat nach den Aufgaben und dem Lehrplan der Fachschulen die Prüfungsgebiete und die Prüfungsform festzulegen.

(3) Vorsitzender der Prüfungskommission für die Abschlußprüfung ist der Landesschulinspektor für das landwirtschaftliche Schulwesen; weitere Mitglieder sind der Schulleiter, drei Lehrer und zwei Beisitzer. Die Beisitzer müssen Absolventen einer Landwirtschaftlichen Fachschule jener Fachrichtung sein, die der Prüfungskandidat besucht. Lehrer und Beisitzer sind vom Schulleiter zu bestellen.

(4) Der Prüfungskandidat hat “bestanden", wenn keine Beurteilung mit “Nicht genügend" festgesetzt wurde.

(5) Eine “nicht bestandene" Prüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.

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