§ 41 NRWO

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1993

III. HAUPTSTÜCK

Wählbarkeit, Wahlbewerbung 1. Abschnitt Wählbarkeit

§ 41

§ 41. Wählbar sind alle Männer und Frauen, die am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.

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