III. HAUPTSTÜCK
Wählbarkeit, Wahlbewerbung 1. Abschnitt Wählbarkeit
§ 41
§ 41. Wählbar sind alle Männer und Frauen, die am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.
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