§ 41 NRWO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2007

III. HAUPTSTÜCK Wählbarkeit, Wahlbewerbung

1. Abschnitt

Wählbarkeit

§ 41.

Wählbar sind alle Männer und Frauen, die am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.

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