III. HAUPTSTÜCK Wählbarkeit, Wahlbewerbung
1. Abschnitt
Wählbarkeit
§ 41.
Wählbar sind alle Männer und Frauen, die am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.
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