§ 41 NRWO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

III. HAUPTSTÜCK

Wählbarkeit, Wahlbewerbung 1. Abschnitt Wählbarkeit

§ 41

§ 41. Wählbar sind alle Männer und Frauen, die am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.

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