§ 41 HypBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

vgl. Art. 2, dRGBl. I S 1574/1938

§. 41.

Werden von einer Hypothekenbank auf Grund nicht hypothekarischer Darlehen, die an inländische Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder gegen Uebernahme der Gewährleistung durch eine solche Körperschaft gewährt sind, Schuldverschreibungen ausgegeben, so finden auf diese Schuldverschreibungen und die ihnen zu Grunde liegenden Darlehensforderungen die Vorschriften des §. 6 Abs. 1, 4 und der §§. 8, 9, 22, 23, 25, 26, 29 bis 38 entsprechende Anwendung.

(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993)

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