§ 41 HypBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2005

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2005

§ 41.

(1) Werden von einer Hypothekenbank auf Grund nichthypothekarischer Darlehen, die an inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts oder an einen anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich oder an die Schweiz sowie an deren Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften, für welche die zuständigen Behörden nach Art. 43 Abs. 1 lit. b Z 5 der Richtlinie 2000/12/EG eine Gewichtung von höchstens 20% festgelegt haben, oder gegen Übernahme der Gewährleistung durch eine der vorgenannten Körperschaften gewährt sind (Kommunaldarlehen), Schuldverschreibungen ausgegeben (Kommunalschuldverschreibungen/-briefe), so sind auf diese Schuldverschreibungen und die ihnen zugrundeliegenden Darlehensforderungen § 6 Abs. 1, 1a, 4 und 5, § 8, § 9, § 22, § 23, § 25, § 26 und die §§ 29 bis 40 anzuwenden.

Kommunalschuldverschreibungen/-briefe dürfen von Hypothekenbanken auch unter der Bezeichung(Anm.: richtig: Bezeichnung) „Öffentlicher Pfandbrief“ ausgegeben werden.

(2) Folgende Werte stehen den von der Hypothekenbank an die in Abs. 1 genannten inländischen Körperschaften des öffentlichen Rechts, Staaten, Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften gewährten nichthypothekarischen Darlehen gleich:

  1. 1. von einer der vorgenannten Körperschaften ausgegebene Schuldverschreibungen oder
  2. 2. Schuldverschreibungen, für die eine der vorgenannten Körperschaften die Gewährleistung übernimmt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2005

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

10003737

Dokumentnummer

NOR40064358

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