§ 41 HypBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1998

§ 41

§ 41. Werden von einer Hypothekenbank auf Grund nichthypothekarischer Darlehen, die an inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts oder an einen anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich oder an die Schweiz sowie an deren Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften, für welche die zuständigen Behörden nach Artikel 6 Abs. 1 lit. b Z 5 der Richtlinie des Rates über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute (89/674/EWG ) eine Gewichtung von höchstens 20% festgelegt haben, oder gegen Übernahme der Gewährleistung durch eine der vorgenannten Körperschaften gewährt sind (Kommunaldarlehen), Schuldverschreibungen ausgegeben (Kommunalschuldverschreibungen/-briefe), so sind auf diese Schuldverschreibungen und die ihnen zugrundeliegenden Darlehensforderungen die §§ 6 Abs. 1 und Abs. 4 und die §§ 8, 9, 11 Abs. 4 und Abs. 5, 22, 23, 25, 26 und 29 bis 38 anzuwenden. Kommunalschuldverschreibungen/-briefe dürfen von Hypothekenbanken auch unter der Bezeichung (Anm.: richtig: Bezeichnung) „Öffentlicher Pfandbrief" ausgegeben werden.

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