VI. TEIL
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 40
(1) § 40.Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Tätigkeiten ausübt, die nach diesem Bundesgesetz bewilligungs- oder meldepflichtig sind, hat dies innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen und, sofern die Tätigkeit einer Bewilligung bedarf, gleichzeitig die Erteilung dieser Bewilligung zu beantragen. Sofern die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 41 zur Erteilung dieser Bewilligung nicht zuständig ist, hat sie den Antrag unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Die der bergbehördlichen Aufsicht unterliegenden Betriebe haben diese Anzeige und den Antrag um Erteilung der Bewilligung an die Berghauptmannschaft zu richten.
(2) Bis zur Entscheidung über den nach Abs. 1 gestellten Antrag darf die bisher ausgeübte Tätigkeit im gleichen Umfang mit der Maßgabe fortgeführt werden, daß umgehend alle jene Vorkehrungen getroffen werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Strahlenschutzbestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen spätestens innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes sicherzustellen.
(3) Bereits vor Entscheidung über den nach Abs. 1 gestellten Antrag ist die Behörde berechtigt, die Durchführung von Maßnahmen zur Beseitigung von Mißständen anzuordnen, die geeignet sind, das Leben oder die Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft zu gefährden.
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