VI. TEIL
Übergangs- und Schlußbestimmungen Übergangsbestimmungen
§ 40.
(1) Die zuständige Behörde hat rechtskräftige Bewilligungen gemäß §§ 5, 6, 7 oder 10 bezüglich allfälliger Anpassungserfordernisse an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Erforderlichenfalls sind gemäß § 5 Abs. 7 oder § 11 zusätzliche Bedingungen und Auflagen unter Setzung einer angemessenen Frist vorzuschreiben. Bis zur Entscheidung durch die Behörde darf die bisher bewilligte Tätigkeit im gleichen Umfang fortgeführt werden.
(2) Messstellen, die gemäß § 12b des Maß- und Eichgesetzes, BGBl. Nr. 152/1950, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/2002 zugelassen sind, haben die Erfüllung der Anforderungen des § 34 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes (Strahlenschutzgesetz) bis spätestens 1. Jänner 2004 nachzuweisen.
(3) Die Verpflichtung zur Beibringung der vorläufigen Sicherheitsanalyse, endgültigen Sicherheitsanalyse, Sicherheitsanalyse, Störfallanalyse oder Notfallplanung gemäß §§ 5 Abs. 5, 6 Abs. 5, 7 Abs. 5, 10 Abs. 5, 19 Abs. 3 oder 20 Abs. 3 wird bis zum 1. Juli 2005 ausgesetzt.
(4) Wer am 30. Juni 2005 Inhaber einer rechtskräftigen Bewilligung gemäß §§ 5, 6, 7 oder 10 oder einer Bauartzulassung gemäß §§ 19 oder 20 ist, hat die Sicherheitsanalysen, Störfallanalysen und Notfallplanungen gemäß §§ 5 Abs. 5, 6 Abs. 5, 7 Abs. 5, 10 Abs. 5, 19 Abs. 3 oder 20 Abs. 3 bis zum 31. Dezember 2008 bei der zuständigen Behörde nachzureichen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2004
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Gesetzesnummer
10010335
Dokumentnummer
NOR40058968
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