§ 40 StrSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

VI. TEIL

Übergangs- und Schlußbestimmungen Übergangsbestimmungen

§ 40

(1) § 40.Die zuständige Behörde hat rechtskräftige Bewilligungen gemäß §§ 5, 6, 7 oder 10 bezüglich allfälliger Anpassungserfordernisse an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Erforderlichenfalls sind gemäß § 5 Abs. 7 oder § 11 zusätzliche Bedingungen und Auflagen unter Setzung einer angemessenen Frist vorzuschreiben. Bis zur Entscheidung durch die Behörde darf die bisher bewilligte Tätigkeit im gleichen Umfang fortgeführt werden.

(2) Messstellen, die gemäß § 12b des Maß- und Eichgesetzes, BGBl. Nr. 152/1950, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/2002 zugelassen sind, haben die Erfüllung der Anforderungen des § 34 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes (Strahlenschutzgesetz) bis spätestens 1. Jänner 2004 nachzuweisen.

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