§ 40 JWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1989

Gerichtliches Verfahren zur Bestimmung der Kosten der vollen Erziehung

§ 40.

Soweit eine Vereinbarung über das Tragen und den Ersatz der Kosten der vollen Erziehung (§ 33) nicht zustande kommt, entscheidet darüber, unabhängig vom Alter des Kindes, auf Antrag des Jugendwohlfahrtsträgers das Pflegschafts(Vormundschafts)gericht im Verfahren Außerstreitsachen. Der § 183 AußStrG ist hiebei sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Pflegschaftsgericht, Vormundschaftsgericht

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2025

Gesetzesnummer

10008691

Dokumentnummer

NOR12104374

alte Dokumentnummer

N6198915614J

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