Gerichtliches Verfahren zur Bestimmung der Kosten der vollen Erziehung
§ 40.
Soweit eine Vereinbarung über das Tragen und den Ersatz der Kosten der vollen Erziehung (§ 33) nicht zustande kommt, entscheidet darüber, unabhängig vom Alter des Kindes, auf Antrag des Jugendwohlfahrtsträgers das Pflegschafts(Vormundschafts)gericht im Verfahren Außerstreitsachen. Der § 183 AußStrG ist hiebei sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Pflegschaftsgericht, Vormundschaftsgericht
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2025
Gesetzesnummer
10008691
Dokumentnummer
NOR12104374
alte Dokumentnummer
N6198915614J
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