ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003
Gerichtliches Verfahren zur Bestimmung der Kosten der vollen Erziehung
§ 40.
Soweit eine Vereinbarung über das Tragen und den Ersatz der Kosten der vollen Erziehung (§ 33) nicht zustande kommt, entscheidet über entstandene wie künftig laufend entstehende Kosten, auch vor Fälligkeit des Ersatzanspruchs, unabhängig vom Alter des Kindes auf Antrag des Jugendwohlfahrtsträgers das Pflegschaftsgericht im Verfahren außer Streitsachen. Die Regelungen über das Unterhaltsverfahren sind dabei anzuwenden. Ein Kostenersatz findet nicht statt.
ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2025
Gesetzesnummer
10008691
Dokumentnummer
NOR40047209
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