Gerichtliches Verfahren zur Bestimmung der Kosten der vollen Erziehung
§ 40.
Soweit eine Vereinbarung über das Tragen und den Ersatz der Kosten der vollen Erziehung (§ 33) nicht zustande kommt, entscheidet über entstandene wie künftig laufend entstehende Kosten, auch vor Fälligkeit des Ersatzanspruches, unabhängig vom Alter des Kindes, auf Antrag des Jugendwohlfahrtsträgers das Pflegschafts(Vormundschafts)gericht im Verfahren außer Streitsachen. § 183 AußStrG ist hiebei sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Pflegschaftsgericht, Vormundschaftsgericht
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025
Gesetzesnummer
10008691
Dokumentnummer
NOR12117033
alte Dokumentnummer
N6199957778L
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