§ 40 JWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Gerichtliches Verfahren zur Bestimmung der Kosten der vollen Erziehung

§ 40.

Soweit eine Vereinbarung über das Tragen und den Ersatz der Kosten der vollen Erziehung (§ 33) nicht zustande kommt, entscheidet über entstandene wie künftig laufend entstehende Kosten, auch vor Fälligkeit des Ersatzanspruches, unabhängig vom Alter des Kindes, auf Antrag des Jugendwohlfahrtsträgers das Pflegschafts(Vormundschafts)gericht im Verfahren außer Streitsachen. § 183 AußStrG ist hiebei sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Pflegschaftsgericht, Vormundschaftsgericht

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025

Gesetzesnummer

10008691

Dokumentnummer

NOR12117033

alte Dokumentnummer

N6199957778L

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