Begünstigte
§ 3
(1) Wachebedienstete im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Beamte und Beamtinnen sowie Vertragsbedienstete des Bundes im Gendarmerie-, Sicherheitswach-, Kriminal-, Justizwache- oder Zollwachdienst, denen eine Gefahrenzulage nach § 19b oder einer gleichartigen Bestimmung des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, oder nach § 22 oder einer gleichartigen Bestimmung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, gebührt.
(2) Hinterbliebene im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Ehegatten und Kinder, für die der Wachebedienstete zu sorgen hatte, wenn ihnen durch den Tod des Wachebediensteten der Unterhalt entgangen ist.
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