Begünstigte
§ 3.
(1) Wachebedienstete im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Beamte und Beamtinnen sowie Vertragsbedienstete, denen eine Wachdienstzulage nach § 81 oder § 143 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, oder eine gleichartige Zulage auf Grund von vertraglichen Regelungen gebührt.
(2) Hinterbliebene im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragene Partnerinnen, eingetragene Partner und Kinder, für die der oder die Wachebedienstete zu sorgen hatte, wenn ihnen durch den Tod des oder der Wachebediensteten der Unterhalt entgangen ist.
1. ÜR: Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009.
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
Schlagworte
BGBl. Nr. 54/1956
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2018
Gesetzesnummer
10008791
Dokumentnummer
NOR40113179
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)