§ 3 WHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Begünstigte

§ 3.

(1) Wachebedienstete im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Beamte und Beamtinnen sowie Vertragsbedienstete, denen eine Wachdienstzulage nach § 81 oder § 143 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, oder eine gleichartige Zulage auf Grund von vertraglichen Regelungen gebührt.

(2) Hinterbliebene im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Ehegatten und Kinder, für die der Wachebedienstete zu sorgen hatte, wenn ihnen durch den Tod des Wachebediensteten der Unterhalt entgangen ist.

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