§ 3.
Die Abteilungsleiter, die Leiter von Organisationseinheiten, die Abteilungen gleichzuhalten sind, der stellvertretende Chef des Protokolls, der stellvertretende Leiter des Kabinetts des Bundesministers im Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten und der stellvertretende Leiter der Abteilung I.2, die beiden letzteren, sofern der Leiter des Kabinetts des Bundesministers und der Leiter der Abteilung I.2 die Verwendungsbezeichnung “Botschafter" zu führen haben, haben die Verwendungsbezeichnung “Gesandter" zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2025
Gesetzesnummer
10008535
Dokumentnummer
NOR12100032
alte Dokumentnummer
N61983116450
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