§ 3 VerwendungsbezeichnungsV

Alte FassungIn Kraft seit 07.3.1987

§ 3

§ 3. Die Abteilungsleiter, die Leiter von Organisationseinheiten, die Abteilungen gleichzuhalten sind, und - sofern die in der Folge Genannten zumindest Beamte der VII. Dkl. sind - der stellvertretende Chef des Protokolls, der stellvertretende Direktor der Diplomatischen Akademie, die stellvertretenden Leiter des Kabinetts des Bundesministers, der Pressesprecher des Bundesministers und die stellvertretenden Leiter des Generalinspektorates und des Völkerrechtsbüros haben die Verwendungsbezeichnung „Gesandter'' zu führen.

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