§ 3.
Die Abteilungsleiter, die Leiter von Organisationseinheiten, die Abteilungen gleichzuhalten sind, und - sofern die in der Folge Genannten zumindest Beamte der DKl. VII sind - der stellvertretende Chef des Protokolls, der stellvertretende Leiter des Kabinetts des Bundesministers, der Pressesprecher des Bundesministers und die stellvertretenden Leiter des Generalinspektorates und der Abteilung I.2 haben die Verwendungsbezeichnung “Gesandter" zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2025
Gesetzesnummer
10008535
Dokumentnummer
NOR12102423
alte Dokumentnummer
N61986184630
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