§ 3 VerwendungsbezeichnungsV

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1986

§ 3.

Die Abteilungsleiter, die Leiter von Organisationseinheiten, die Abteilungen gleichzuhalten sind, und - sofern die in der Folge Genannten zumindest Beamte der DKl. VII sind - der stellvertretende Chef des Protokolls, der stellvertretende Leiter des Kabinetts des Bundesministers, der Pressesprecher des Bundesministers und die stellvertretenden Leiter des Generalinspektorates und der Abteilung I.2 haben die Verwendungsbezeichnung “Gesandter" zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2025

Gesetzesnummer

10008535

Dokumentnummer

NOR12102423

alte Dokumentnummer

N61986184630

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