§ 3.
Abweichend von § 2 ist auch Personen aus nicht in der Anlage A genannten Staaten die Einreise ohne Einschränkung möglich, wenn diese
- 1. zur Aufrechterhaltung des Güterverkehrs,
- 2. im Rahmen des gewerblichen Verkehrs,
- 3. zur Durchführung einer Repatriierungsfahrt/eines Repatriierungfluges,
- 4. aus besonders berücksichigungswürdigen Gründen im familiären Kreis im Einzelfall,
- 5. aus zwingenden Gründen der Tierversorgung im Einzelfall,
- 6. im Rahmen der Durchführung einer Überstellungsfahrt/eines Überstellungsfluges, oder
- 7. im zwingenden Interesse der Republik
- erfolgt.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2020
Gesetzesnummer
20011194
Dokumentnummer
NOR40223802
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