§ 3 Verordnung über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2

Alte FassungIn Kraft seit 16.6.2020

§ 3.

Abweichend von § 2 ist auch Personen aus nicht in der Anlage A genannten Staaten die Einreise ohne Einschränkung möglich, wenn diese

  1. 1. zur Aufrechterhaltung des Güterverkehrs,
  2. 2. im Rahmen des gewerblichen Verkehrs,
  3. 3. zur Durchführung einer Repatriierungsfahrt/eines Repatriierungfluges,
  4. 4. aus besonders berücksichigungswürdigen Gründen im familiären Kreis im Einzelfall,
  5. 5. aus zwingenden Gründen der Tierversorgung im Einzelfall,
  6. 6. im Rahmen der Durchführung einer Überstellungsfahrt/eines Überstellungsfluges, oder
  7. 7. im zwingenden Interesse der Republik

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2020

Gesetzesnummer

20011194

Dokumentnummer

NOR40223802

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