§ 3.
Zusätzlich zu den von § 2 Abs. 5 und 6 erfassten Personen ist auch Personen aus nicht in der Anlage A1 genannten Staaten die Einreise ohne Einschränkung möglich, wenn diese
- 1. zur Aufrechterhaltung des Güter- sowie Personenverkehrs,
- 1a. zur Arbeitsleistung in Österreich im Rahmen des regelmäßigen Pendelverkehrs mit Bestätigung des Arbeitgebers,
- 2. zur Durchführung einer Repatriierungsfahrt/eines Repatriierungfluges,
- 3. aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis im Einzelfall,
- 4. aus zwingenden Gründen der Tierversorgung im Einzelfall,
- 5. im Rahmen der Durchführung einer Überstellungsfahrt/eines Überstellungsfluges, oder
- 6. im zwingenden Interesse der Republik
- erfolgt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 372/2020
Schlagworte
Güterverkehr
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2020
Gesetzesnummer
20011194
Dokumentnummer
NOR40226110
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