§ 3 Verordnung über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2

Alte FassungIn Kraft seit 10.8.2020

§ 3.

Zusätzlich zu den von § 2 Abs. 5 und 6 erfassten Personen ist auch Personen aus nicht in der Anlage A1 genannten Staaten die Einreise ohne Einschränkung möglich, wenn diese

  1. 1. zur Aufrechterhaltung des Güter- sowie Personenverkehrs,
  2. 2. zur Durchführung einer Repatriierungsfahrt/eines Repatriierungfluges,
  3. 3. aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis im Einzelfall,
  4. 4. aus zwingenden Gründen der Tierversorgung im Einzelfall,
  5. 5. im Rahmen der Durchführung einer Überstellungsfahrt/eines Überstellungsfluges, oder
  6. 6. im zwingenden Interesse der Republik

Schlagworte

Güterverkehr

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2020

Gesetzesnummer

20011194

Dokumentnummer

NOR40225751

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