§ 3 Statistikverordnung für nichtlandesfinanzierte Krankenanstalten

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Art und Aufbau der Datenübermittlung

§ 3

(1) Die Art der Übermittlung der Jahresmeldung hat der Anlage 1 zu entsprechen. Über andere Formen der Datenübermittlung ist vorweg mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen Einvernehmen herzustellen.

(2) Die Jahresmeldung hat den in Anlage 2 enthaltenen Satzarten zu entsprechen.

(3) Die Dokumentation und Meldung der Daten für die Krankenanstalten-Statistik sowie für die Diagnosen- und Leistungsdokumentation haben nach den Vorschriften des vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen herausgegebenen “Handbuches zur Dokumentation in nicht-landesfondsfinanzierten Krankenanstalten - Organisation& Datenverwaltung" in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.

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