Art und Aufbau der Datenübermittlung
§ 3
(1) Die Übermittlung der Jahresmeldung hat auf einem verschlüsselten mobilen Datenträger (CD-Rom, DVD oder USB-Speichermedium) zu erfolgen. Der Datenaustausch ist auch über ein vom Bundesministerium für Gesundheit betriebenes verschlüsseltes WEB-Verzeichnis möglich. Die Art der Datenübermittlung hat derAnlage 1 zu entsprechen. Das Bundesministerium für Gesundheit hat nach dem vollständigen Abschluss der Datenverarbeitung für die betreffende Meldungsperiode alle für den Datenaustausch mittels Web-Applikation verwendeten Verzeichnisse zu leeren bzw. die übermittelten Datenträger zu vernichten oder so zu löschen, dass die bisher enthaltenen Daten keinesfalls mehr ausgelesen werden können.
(2) Die Jahresmeldung hat den in Anlage 2 enthaltenen Satzarten zu entsprechen.
(3) Die Dokumentation und Meldung der Daten für die Krankenanstalten-Statistik sowie für die Diagnosen- und Leistungsdokumentation haben nach den Vorschriften des vom Bundesministerium für Gesundheit herausgegebenen “Handbuch zur Dokumentation in nicht-landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten (Anhang 1)" in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.
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