§ 3 Statistikverordnung für nichtlandesfinanzierte Krankenanstalten

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Art und Aufbau der Datenübermittlung

§ 3

(1) Sämtliche Datenübermittlungen haben verschlüsselt zu erfolgen. Darüber hinaus hat

  1. 1. die Datenübermittlung zwischen den Trägern von Krankenanstalten, die nicht über Landesfonds abgerechnet werden, und dem Bundesministerium für Gesundheit über eine vom Bundesministerium für Gesundheit betriebene Internet-Applikation und
  2. 2. die Datenübermittlung zwischen der beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingerichteten Pseudonymisierungsstelle und dem Bundesministerium für Gesundheit über die SV-Datendrehscheibe

    zu erfolgen. Die Datenübermittlungen haben den Vorschriften der Anlage 1 zu entsprechen. Die Internet-Applikation gem. Z 1 ist mit einer Verschlüsselung (Transport Layer Security) auszustatten und es ist sicherzustellen, dass der User-Zugriff nur mittels geeigneter Absicherungen (z. B. organisationsspezifisches Client-Zertifikat) technisch möglich ist. Bei der Internet-Applikation handelt es sich um kein Informationsverbundsystem im Sinne des § 14 DSG 2000. Das Bundesministerium für Gesundheit hat nach dem vollständigen Abschluss der Datenverarbeitung für die betreffende Meldungsperiode alle für den Datenaustausch mittels Internet-Applikation verwendeten Verzeichnisse zu leeren, sodass die bisher enthaltenen Daten keinesfalls mehr ausgelesen werden können.

(2) Die Jahresmeldung hat den in Anlage 2 enthaltenen Satzarten zu entsprechen.

(3) Die Dokumentation und Meldung der Daten für die Krankenanstalten-Statistik sowie für die Diagnosen- und Leistungsdokumentation haben nach den Vorschriften des vom Bundesministerium für Gesundheit herausgegebenen „Handbuch zur Dokumentation in nicht-landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten (Anhang 1)“ in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.

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