Höhe der Stabilitätsabgabe
§ 3.
Die Stabilitätsabgabe beträgt für jene Teile der Bemessungsgrundlage gemäß § 2,
- die einen Betrag von einer Milliarde Euro überschreiten und 20 Milliarden Euro nicht überschreiten,0,055%,
- die einen Betrag von 20 Milliarden Euro überschreiten,0,085%.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)