Höhe der Stabilitätsabgabe
§ 3.
Die Stabilitätsabgabe beträgt für jene Teile der Bemessungsgrundlage gemäß § 2,
- die einen Betrag von einer Milliarde Euro überschreiten und 20 Milliarden Euro nicht überschreiten,0,09%,
- die einen Betrag von 20 Milliarden Euro überschreiten,0,11%.
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