§ 3 StabAbgG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Höhe der Stabilitätsabgabe

§ 3.

Die Stabilitätsabgabe beträgt für jene Teile der Bemessungsgrundlage gemäß § 2,

  1. 1. die einen Betrag von 300 Millionen Euro überschreiten und 20 Milliarden Euro nicht überschreiten,0,024%,
  2. 2. die einen Betrag von 20 Milliarden Euro überschreiten,0,029%.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025

Gesetzesnummer

20007050

Dokumentnummer

NOR40190065

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