§ 3 PLABG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Aufgaben

§ 3.

Dem Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge obliegt

  1. 1. die Durchführung der Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (§ 4) im Auftrag des Finanzamtes der Betriebsstätte des Arbeitgebers (§ 81 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988);
  2. 2. die Durchführung von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 und 2.

Schlagworte

Aufsichtsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

20010524

Dokumentnummer

NOR40210405

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