§ 3 PLABG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2020

Aufgaben

§ 3.

Dem Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge obliegt

  1. 1. die Durchführung der Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (§ 4) im Auftrag des Finanzamtes;
  2. 2. die Durchführung von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 und 2.

Schlagworte

Aufsichtsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20010524

Dokumentnummer

NOR40217659

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