Aufgaben
§ 3.
Dem Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge obliegt
- 1. die Durchführung der Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (§ 4) im Auftrag des Finanzamtes;
- 2. die Durchführung von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 und 2.
Schlagworte
Aufsichtsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Gesetzesnummer
20010524
Dokumentnummer
NOR40217659
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