§ 3 Nickel-V

Alte FassungIn Kraft seit 08.7.2000

§ 3

§ 3. Es ist verboten, nickelhältige Ohrstecker oder gleichartige Erzeugnisse in Verkehr zu bringen, die dazu bestimmt sind, bis zur Ausheilung des Wundkanals im menschlichen Körper zu verbleiben - ausgenommen jene, die homogen sind und deren Nickelgehalt unter 0,05% liegt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)