§ 3
§ 3. Es ist verboten, nickelhältige Ohrstecker oder gleichartige Erzeugnisse in Verkehr zu bringen, die dazu bestimmt sind, bis zur Ausheilung des Wundkanals im menschlichen Körper zu verbleiben - ausgenommen jene, die homogen sind und deren Nickelgehalt unter 0,05% liegt.
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