§ 3
§ 3. Es ist verboten, nickelhaltige Stäbe in Verkehr zu bringen, die in durchstochene Ohren oder andere durchstochene Körperteile eingeführt werden, sofern nicht die Rate der Nickelabgabe aus solchen Stäben weniger als 0,2 Myg/cm2/Woche (Freisetzungsgrenzwert) beträgt.
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