2. Abschnitt
Datenbringung Datenübermittlung, Erhebungsstichtage und Berichtstermine
§ 3.
(1) Die Länder haben der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur Daten in der Darstellung gemäß der Anlage elektronisch so zu übermitteln, dass ein Datensatz einer Person entspricht (anonymisierte Individualdatensätze). Bei Übermittlung ist das in der Anlage vorgesehene Datenformat zu verwenden.
(2) Erhebungsstichtag ist der letzte Tag eines jeden Monats. Berichtstermin für den jeweiligen Monatsstand ist spätestens der zehnte Tag des zweitfolgenden Monats. Für Lehrer an Berufsschulen sind die Daten jährlich jeweils bis zum 10. November eines Kalenderjahres zu übermitteln. Diese Übermittlungen haben jeweils die Werte des gesamten vorangegangenen Schuljahres zu enthalten, wobei es den Ländern frei steht, die Werte monatlich zu übermitteln.
(3) Vor der Übermittlung der Daten sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen.
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