§ 3 Landeslehrer-Controllingverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 24.8.2013

2. Abschnitt

Datenbringung Datenübermittlung, Erhebungsstichtage und Berichtstermine

§ 3.

(1) Die Länder haben der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur Daten in der Darstellung gemäß der Anlage elektronisch so zu übermitteln, dass ein Datensatz einer Person entspricht (anonymisierte Individualdatensätze). Bei Übermittlung ist das in der Anlage vorgesehene Datenformat zu verwenden.

(2) Erhebungsstichtag ist der letzte Tag eines jeden Monats. Berichtstermin für den jeweiligen Monatsstand ist spätestens der zehnte Tag des zweitfolgenden Monats.

(3) Vor der Übermittlung der Daten sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)