§ 3 Landeslehrer-Controllingverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2014

2. Abschnitt

Datenbringung Datenübermittlung, Erhebungsstichtage und Berichtstermine

§ 3.

(1) Die Länder haben der Bundesministerin für Bildung und Frauen Daten in der Darstellung gemäß der Anlage elektronisch so zu übermitteln, dass ein Datensatz einer Person entspricht (anonymisierte Individualdatensätze). Bei Übermittlung ist das in der Anlage vorgesehene Datenformat zu verwenden.

(2) Erhebungsstichtag ist der letzte Tag eines jeden Monats. Berichtstermin für den jeweiligen Monatsstand ist spätestens der zehnte Tag des zweitfolgenden Monats.

(3) Vor der Übermittlung der Daten sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2018

Gesetzesnummer

20004438

Dokumentnummer

NOR40164211

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