§ 3.
(1) Die Bewilligung nach § 1 wird vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundeskanzlers erteilt, falls nicht die Ein-, Aus- oder Durchfuhr völkerrechtlichen Verpflichtungen oder außenpolitischen Interessen der Republik Österreich unter besonderer Bedachtnahme auf die immerwährende Neutralität zuwiderläuft oder ihr sicherheitspolizeiliche oder militärische Gründe entgegenstehen oder andere diesen vergleichbare gewichtige Bedenken bestehen.
(2) Die Erteilung der Bewilligung kann von der Vorlage einer sogenannten „Endverbrauchsbescheinigung“ abhängig gemacht werden.
(3) Die Bewilligung kann angemessen befristet werden; sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind.
(4) Die Bewilligung kann aus den im Abs. 1 angeführten Gründen an Auflagen hinsichtlich des Transportmittels, des Transportweges, der Grenzübertrittsstelle(n) und der Transportsicherheit geknüpft werden.
Schlagworte
Einfuhr, Ausfuhr
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2024
Gesetzesnummer
10000609
Dokumentnummer
NOR40261313
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