§ 3.
(1) Die Bewilligung nach § 1 wird vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundeskanzlers, soweit keine anderen gesetzlichen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen entgegenstehen, unter Anwendung von Artikel 130 Abs. 2 B-VG erteilt. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß
- 1. die Ein-, Aus- oder Durchfuhr völkerrechtlichen Verpflichtungen oder außenpolitischen Interessen der Republik Österreich unter besonderer Berücksichtigung der immerwährenden Neutralität nicht zuwiderläuft;
- 2. die Aus- oder Durchfuhr nicht in ein Gebiet erfolgen soll, in dem ein bewaffneter Konflikt herrscht, ein solcher auszubrechen droht oder sonstige gefährliche Spannungen bestehen;
- 3. die Aus- oder Durchfuhr nicht in ein Bestimmungsland erfolgen soll, in dem auf Grund schwerer und wiederholter Menschenrechtsverletzungen die Gefahr besteht, daß das gelieferte Kriegsmaterial zur Unterdrückung von Menschenrechten verwendet wird;
- 4. Embargobeschlüsse des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen unter Bedachtnahme auf die immerwährende Neutralität Österreichs entsprechend berücksichtigt werden;
- 5. der Ein-, Aus- oder Durchfuhr sicherheitspolizeiliche oder militärische Bedenken nicht entgegenstehen;
- 6. keine sonstigen vergleichbaren gewichtigen Bedenken bestehen.
(1a) Abs. 1 steht einer Bewilligung nicht entgegen, wenn diese eine Maßnahme zur Durchführung eines Beschlusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Satzung der Vereinten Nationen darstellt. Der Bundesminister für Inneres kann eine diesbezügliche Feststellung der Bundesregierung einholen.
(2) Die Erteilung der Bewilligung kann von der Vorlage einer sogenannten „Endverbrauchsbescheinigung“ abhängig gemacht werden.
(3) Die Bewilligung kann angemessen befristet werden; sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind. Abs. 1a ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Bewilligung kann aus den im Abs. 1 angeführten Gründen an Auflagen hinsichtlich des Transportmittels, des Transportweges, der Grenzübertrittsstelle(n) und der Transportsicherheit geknüpft werden.
(5) Jede Bewilligung der Ausfuhr von Kriegsmaterial ist mit der Auflage zu versehen, daß dem Bundesministerium für Inneres unverzüglich die erfolgte Ausfuhr zu melden ist.
(Anm.: Abs. 6 tritt mit 1.7.2001 in Kraft)
(7) Soweit dies sicherheitspolizeiliche Interessen erfordern, kann der Bundesminister für Inneres im Bescheid eine besondere Überwachung des Transportes im Bundesgebiet durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes anordnen; § 27a des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
Schlagworte
Einfuhr, Ausfuhr, Import, Export, Transit, Unparteilichkeit, Kriegsgebiet, Auseinandersetzung
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2024
Gesetzesnummer
10000609
Dokumentnummer
NOR40018717
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