§ 3.
(1) Die Bewilligung nach § 1 wird vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten nach Anhörung des Bundesministers für Landesverteidigung, soweit keine anderen gesetzlichen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen entgegenstehen, unter Anwendung von Artikel 130 Abs. 2 B-VG erteilt. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß
- 1. die Ein-, Aus- oder Durchfuhr völkerrechtlichen Verpflichtungen oder außenpolitischen Interessen der Republik Österreich nicht zuwiderläuft;
- 2. die Aus- oder Durchfuhr nicht in ein Gebiet erfolgen soll, in dem ein bewaffneter Konflikt herrscht, ein solcher auszubrechen droht oder sonstige gefährliche Spannungen bestehen;
- 3. die Aus- oder Durchfuhr nicht in ein Bestimmungsland erfolgen soll, in dem auf Grund schwerer und wiederholter Menschenrechtsverletzungen die Gefahr besteht, daß das gelieferte Kriegsmaterial zur Unterdrückung von Menschenrechten verwendet wird;
- 4. Embargobeschlüsse des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen entsprechend berücksichtigt werden;
- 5. der Ein-, Aus- oder Durchfuhr sicherheitspolizeiliche oder militärische Bedenken nicht entgegenstehen;
- 6. keine sonstigen vergleichbaren gewichtigen Bedenken bestehen.
(1a) Abs. 1 steht einer Bewilligung nicht entgegen, wenn die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Kriegsmaterial eine Maßnahme darstellt, um
- 1. einen Beschluss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder
- 2. einen Beschluss auf Grund des Titels V des Vertrages über die Europäische Union oder
- 3. einen Beschluss im Rahmen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder
- 4. sonstige Friedensoperationen entsprechend den Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen, wie etwa Maßnahmen zur Abwendung einer humanitären Katastrophe oder zur Unterbindung schwerer und systematischer Menschenrechtsverletzungen, im Rahmen einer internationalen Organisation,
- durchzuführen, soweit dem keine völkerrechtlichen Verpflichtungen oder überwiegende außenpolitische Interessen der Republik Österreich entgegenstehen.
(1b) Der Bundesminister für Inneres kann über das Vorliegen einer Voraussetzung nach Abs. 1a eine Feststellung der Bundesregierung einholen.
(2) Die Erteilung der Bewilligung kann von der Vorlage einer sogenannten „Endverbrauchsbescheinigung“ abhängig gemacht werden.
(3) Die Bewilligung kann angemessen befristet werden; sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind. Abs. 1a ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Bewilligung kann aus den im Abs. 1 angeführten Gründen an Auflagen insbesondere hinsichtlich des Transportmittels, des Transportweges, der Grenzübertrittsstelle(n) und der Transportsicherheit geknüpft werden.
(5) Jede Bewilligung der Ausfuhr von Kriegsmaterial ist mit der Auflage zu versehen, daß dem Bundesministerium für Inneres unverzüglich die erfolgte Ausfuhr zu melden ist. Entsprechendes kann auch in anderen Bewilligungen gemäß § 1 vorgeschrieben werden.
(6) Die Bewilligung darf für Kriegsmaterial, dessen Entwicklung oder Herstellung oder Einsatz nach österreichischer Rechtsordnung unzulässig ist, nicht erteilt werden.
(7) Soweit dies sicherheitspolizeiliche Interessen erfordern, kann der Bundesminister für Inneres im Bescheid eine besondere Überwachung des Transportes im Bundesgebiet durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes anordnen; § 27a des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
Schlagworte
Einfuhr, Ausfuhr, Import, Export, Transit, Unparteilichkeit, Kriegsgebiet, Auseinandersetzung
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2024
Gesetzesnummer
10000609
Dokumentnummer
NOR40065227
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