§ 3
Jedem Klub gebührt weiters für je angefangene zehn Mitglieder des Bundesrates ein Beitrag in der Höhe des Jahresbruttobezuges von einem Vertragsbediensteten des Bundes der Entlohnungsgruppe a, Entlohnungsstufe 20.
(BGBl. Nr. 356/1982, Art. I Z 3)
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