§ 3 KlubFinG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

§ 3

Jedem Klub gebührt weiters für je angefangene zehn Mitglieder des Bundesrates ein Beitrag in der Höhe des Jahresbruttobezuges von zwei Vertragsbediensteten des Bundes der Entlohnungsgruppe a, Entlohnungsstufe 20.

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