§ 3 KlubFinG

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.1996

§ 3

(1) Jedem Klub gebührt weiters für je angefangene zehn Mitglieder des Bundesrates ein Beitrag in der Höhe des Jahresbruttobezuges von zwei Vertragsbediensteten des Bundes der Entlohnungsgruppe a, Entlohnungsstufe 20.

(2) Jedem Klub gebührt weiters für je angefangene vier Mitglieder des Europäischen Parlaments ein Beitrag in der Höhe von zwei Jahresbruttobezügen eines Vertragsbediensteten des Bundes der Entlohnungsgruppe a, Entlohnungsstufe 20, einschließlich der Sonderzahlungen.

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