Begriffsbestimmungen
§ 3.
Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck
- 1. „Emissionszertifikat“ das Zertifikat, das zur Emission von einer Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent in einer bestimmten Periode berechtigt;
- 2. „Emissionen“ die Freisetzung von Treibhausgasen in die Atmosphäre aus
- a) Quellen in einer Anlage oder
- b) einem Luftfahrzeug, das eine Tätigkeit nach Anhang 1a durchführt;
- 3. „Treibhausgase“ die Gase Kohlenstoffdioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), Perfluorierte Kohlenwasserstoffe (P-FKW), Schwefelhexafluorid (SF6);
- 4. „Anlage“ eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der in Anhang 1 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können;
- 5. „Neuer Marktteilnehmer“ eine Anlage, in der eine oder mehrere der in Anhang 1 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannten Tätigkeiten durchgeführt werden und für die nach dem in § 13 Abs. 1 genannten Zeitpunkt ein Antrag auf anlagenrechtliche Genehmigung oder Anlagenerweiterung gestellt wurde, sowie eine Anlage, für die vor dem in § 13 Abs. 1 genannten Zeitpunkt ein Antrag auf anlagenrechtliche Genehmigung oder Anlagenerweiterung gestellt wurde, die aber gemäß § 13 Abs. 1 in der Zuteilungsverordnung nicht berücksichtigt wurde.
- 6. „Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent“ eine metrische Tonne Kohlenstoffdioxid (CO2) oder eine Menge eines anderen Treibhausgases gemäß Z 3 mit einem äquivalenten Treibhauspotenzial;
- 7. „Emissionsreduktionseinheit (ERU)“ eine nach Artikel 6 des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, BGBl. III Nr. 89/2005, und den im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, BGBl. Nr. 414/1994, oder des Kyoto-Protokolls gefassten Beschlüssen ausgestellte Einheit;
- 8. „zertifizierte Emissionsreduktion (CER)“ eine nach Artikel 12 des Kyoto-Protokolls und den im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen oder des Kyoto-Protokolls getroffenen Entscheidungen ausgestellte Einheit;
- 9. „Luftfahrzeugbetreiber“ die Person, die zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Luftverkehrstätigkeit im Sinne des Anhangs 1a durchgeführt wird, gemäß § 13 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957 in der jeweils geltenden Fassung, Halter des Luftfahrzeugs ist, oder, wenn die Identität dieser Person unbekannt ist oder vom Luftfahrzeugeigentümer nicht angegeben wird, den Eigentümer des Luftfahrzeugs;
- 10. „gewerblicher Luftfahrzeugbetreiber“ den Luftfahrzeugbetreiber, der gegen Entgelt Linien- oder Bedarfsflugverkehrsleistungen für die Öffentlichkeit erbringt, bei denen er Fluggäste, Fracht oder Post befördert;
- 11. „Vergabe von Emissionszertifikaten“ die Buchung von Emissionszertifikaten auf ein Registerkonto eines Anlageninhabers oder Luftfahrzeugbetreibers.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20003311
Dokumentnummer
NOR40110062
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