Begriffsbestimmungen
§ 3.
Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck
- 1. „Emissionszertifikat“ das Zertifikat, das zur Emission von einer Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent in einer bestimmten Periode berechtigt;
- 2. „Emissionen“ die Freisetzung von Treibhausgasen in die Atmosphäre aus Quellen in einer Anlage;
- 3. „Treibhausgase“ die Gase Kohlenstoffdioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), Perfluorierte Kohlenwasserstoffe (P-FKW), Schwefelhexafluorid (SF6);
- 4. „Anlage“ eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der in Anhang 1 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können;
- 5. „NeuerMarktteilnehmer“ eine Anlage, in der eine oder mehrere der in Anhang 1 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannten Tätigkeiten durchgeführt werden und der nach dem in § 11 Abs. 7 genannten Zeitpunkt eine anlagenrechtliche Genehmigung erteilt wurde;
- 6. „Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent“ eine metrische Tonne Kohlenstoffdioxid (CO2) oder eine Menge eines anderen Treibhausgases gemäß Z 3 mit einem äquivalenten Treibhauspotenzial.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20003311
Dokumentnummer
NOR40051678
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