89. Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen samt Anlagen
Der Nationalrat hat beschlossen:
- 1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.
- 2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
- 3.   Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG sind die arabischen, chinesischen, französischen, russischen und spanischen Sprachfassungen dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 31. Mai 2002 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Protokoll ist gemäß seinem Art. 25 Abs. 1 mit 16. Februar 2005 in Kraft getreten. Ägypten Albanien Algerien Antigua und Barbuda Äquatorialguinea Argentinien Armenien Aserbaidschan Äthiopien Bahamas Bangladesch Barbados Belgien Belize Benin Bhutan Bolivien Botsuana Brasilien Bulgarien Burkina Faso Burundi Chile China (einschließlich SVR Hong Kong) Cook Inseln Costa Rica Dänemark (ohne Färöer Inseln) Deutschland Dominica Dominikanische Republik Dschibuti Ecuador Europäische Gemeinschaft El Salvador Estland Fidschi Finnland Frankreich Gambia Georgien Ghana Grenada Griechenland Guatemala Guinea Guyana Honduras Indien Indonesien Irland Island Israel Italien Jamaika Japan Jemen Jordanien Kambodscha Kamerun Kanada Katar Kenia Kirgisistan Kiribati Kolumbien Demokratische Republik Kongo Demokratische Volksrepublik Korea Republik Korea Kuba Kuwait Demokratische Volksrepublik Laos Lesotho Lettland Liberia Liechtenstein Litauen Luxemburg Madagaskar Malawi Malaysia Malediven Mali Malta Marokko Marshallinseln Mauritius die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien Mexiko Föderierte Staaten von Mikronesien Moldau Mongolei Mosambik Myanmar Namibia Nauru Neuseeland (ohne Tokelau) Nicaragua Niederlande (für das Königreich in Europa) Niger Nigeria Niue Norwegen Oman Pakistan Palau Panama Papua-Neuguinea Paraguay Peru Philippinen Polen Portugal Ruanda Rumänien Russische Föderation Salomonen Samoa Saudi-Arabien Schweden Schweiz Senegal Seychellen Slowakei Slowenien Spanien Sri Lanka St. Lucia St. Vincent und die Grenadinen Südafrika Sudan Vereinigte Republik Tansania Thailand Togo Trinidad und Tobago Tschechische Republik Tunesien Turkmenistan Tuvalu Uganda Ukraine Ungarn Uruguay Usbekistan Vanuatu Venezuela Vereinigte Arabische Emirate Vereinigtes Königreich Vietnam Zypern 
[deutscher Vertragstext (Übersetzung) siehe Anlagen]
[Anlagen A und B siehe Anlagen]
[englischer Vertragstext siehe Anlagen]
[Annexes A und B siehe Anlagen]
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert, angenommen, genehmigt bzw. sind ihm beigetreten:
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
China:
Gemäss den Bestimmungen von Art. 153 des Grundgesetzes der Sonderverwaltungsregion Hong Kong der Volksrepublik China von 1990 entscheidet die Regierung der Volksrepublik China, dass das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und das Kyoto Protokoll zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen auf die Sonderverwaltungsregion Hong Kong Anwendung finden.
Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen wird weiterhin auf die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China angewandt. Das Kyoto Protokoll zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen findet bis zu einer anderweitigen Mitteilung der Regierung Chinas keine Anwendung auf die Sonderverwaltungsregion Macao.
Europäische Gemeinschaft:
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft gemäss Art. 24 Abs. 3 des Protokolls von Kyoto
Folgende Staaten sind derzeit Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft1: Königreich Belgien, Königreich Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Hellenische Republik, Königreich Spanien, Französische Republik, Irland, Italienische Republik, Großherzogtum Luxemburg, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Portugiesische Republik, Republik Finnland, Königreich Schweden, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland.
Die Europäische Gemeinschaft ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Art. 175 Abs. 1 befugt, internationale Übereinkommen zu schließen und die daraus erwachsenden Verpflichtungen umzusetzen, die zur Erreichung folgender Ziele dienen:
- - Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität;
- - Schutz der menschlichen Gesundheit;
- - umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen;
- -  Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme.Die Europäische Gemeinschaft erklärt, dass die Erfüllung ihrer quantifizierten Emissionsreduzierungsverpflichtungen aus dem Protokoll durch Maßnahmen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen der jeweiligen Kompetenzen erfolgen wird und dass sie bereits Rechtsakte erlassen hat, die von dem Protokoll geregelte Fragen betreffen und für ihre Mitgliedstaaten rechtsverbindlich sind. Die Europäische Gemeinschaft wird regelmäßig Informationen über einschlägige Rechtsinstrumente der Gemeinschaft im Rahmen der ergänzenden Informationen zur Verfügung stellen, die in ihre nach Art. 12 des Übereinkommens vorgelegten nationalen Mitteilungen aufgenommen werden mit dem Ziel, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Protokoll nach dessen Art. 7 Abs. 2 und den auf dieser Grundlage angenommenen Leitlinien nachzuweisen. 
Frankreich:
Die Ratifikation des Protokolls durch die Französische Republik ist im Zusammenhang mit der von der Europäischen Gemeinschaft übernommenen Verpflichtung nach Art. 4 des Protokolls zu interpretieren. Die Ratifikation erstreckt sich daher nicht auf Territorien der Französischen Republik, auf die der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht anwendbar ist.
Gemäss Art. 4 Abs. 6 des Protokolls bleibt die Französische Republik im Fall des Nichterreichens des zusammengefassten Gesamtniveaus der Emissionsreduktionen dennoch individuell verantwortlich für ihr eigenes Emissionsniveau.
Kiribati:
Die Regierung der Republik Kiribati erklärt, davon auszugehen, dass der Beitritt zum Kyoto Protokoll in keiner Weise einen Verzicht irgendwelcher nach Völkerrecht bestehender Rechte hinsichtlich Staatenverantwortlichkeit für negative Auswirkungen des Klimawandels darstellt und dass keine Bestimmung des Kyoto Protokolls so ausgelegt werden kann, dass sie Prinzipien des allgemeinen Völkerrechts derogiert.
Nauru:
Die Regierung der Republik Nauru ist der Auffassung, dass die Ratifikation des Kyoto Protokolls in keiner Weise einen Verzicht auf Rechtsansprüche nach dem Völkerrecht betreffend die Verantwortlichkeit der Staaten für die nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen darstellt.
Die Regierung Naurus erklärt weiter, dass sie im Lichte der zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Informationen und Einschätzung der Klimaänderung und ihrer Auswirkungen die Emissionsreduktionsverpflichtungen nach Art. 3 des Kyoto Protokolls für unzureichend betrachtet, um den gefährlichen anthropogenen Einfluss auf das Klimasystem zu verhindern.
Die Regierung Naurus erklärt, dass die Bestimmungen dieses Protokolls nicht in einer Weise ausgelegt werden dürfen, dass sie allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts derogieren.
Neuseeland:
Die Ratifikation des Protokolls erstreckt sich nicht auf Tokelau, es sei denn die Regierung Neuseelands übermittelt dem Depositär eine diesbezügliche Erklärung nach entsprechenden Konsultationen mit diesem Territorium.
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Schüssel
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