Arten der Tests
§ 3.
(1) Als objektive Tests zur Feststellung der körperlichen und geistigen Eignung kommen in Betracht:
- 1. psychologisch-diagnostische Eignungsuntersuchungen (§ 10 ff),
- 2. ärztliche Untersuchungen (§ 14 ff),
- 3. sportmotorische Tests (§ 16) oder
- 4. Kombinationen der angeführten Untersuchungen oder Tests.
(2) Aufnahmewerbende haben sich im Zuge des Auswahlverfahrens jedenfalls den in Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Tests zu unterziehen.
(3) Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen haben sich den in Abs. 1 angeführten Tests zu unterziehen, sofern diese zur Feststellung der für die Ausübung der konkreten Sonderverwendung geforderten besonderen körperlichen oder geistigen Eignung erforderlich sind. Darüber hinaus können weitere verwendungsspezifische Leistungstests (§ 17) vorgesehen werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018
Gesetzesnummer
20008076
Dokumentnummer
NOR40144005
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