§ 3 Eignungsprüfungsverordnung – Inneres

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2018

Arten der Tests

§ 3.

(1) Als objektive Tests zur Feststellung der körperlichen und geistigen Eignung kommen in Betracht:

  1. 1. psychologische Eignungsdiagnostik (§ 10 ff),
  2. 2. ärztliche Untersuchung und klinisch-psychiatrische Testverfahren (§ 14 f),
  3. 3. sportmotorische Tests (§ 16) oder
  4. 4. Kombinationen der angeführten Untersuchungen, Diagnostik oder Tests.

(2) Aufnahmewerbende haben sich im Zuge des Auswahlverfahrens jedenfalls den in Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Tests zu unterziehen.

(3) Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen haben sich den in Abs. 1 angeführten Tests zu unterziehen, sofern diese zur Feststellung der für die Ausübung der konkreten Sonderverwendung geforderten besonderen körperlichen oder geistigen Eignung erforderlich sind. Darüber hinaus können weitere verwendungsspezifische Leistungstests (§ 17) vorgesehen werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2019

Gesetzesnummer

20008076

Dokumentnummer

NOR40208170

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