§ 3 Eignungsprüfungsverordnung – Inneres

Alte FassungIn Kraft seit 02.3.2022

Arten der Tests

§ 3.

(1) Als objektive Tests zur Feststellung der körperlichen und geistigen Eignung kommen in Betracht:

  1. 1. psychologische Eignungsdiagnostik (§ 10 ff),
  2. 2. ärztliche Untersuchung und klinisch-psychiatrische Testverfahren (§ 14 f),
  3. 3. sportmotorische Tests (§ 16) oder
  4. 4. Kombinationen der angeführten Untersuchungen, Diagnostik oder Tests.

(2) Die Aufnahme in den Exekutivdienst setzt jedenfalls die erfolgreiche Absolvierung der in Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Tests sowie eine positive Beurteilung im Zuge des Aufnahmegesprächs gemäß § 18 voraus.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2023

Gesetzesnummer

20008076

Dokumentnummer

NOR40242743

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